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Charterversicherung ist kein Luxus …

… sondern unverzichtbare Sicherheitsmassnahme für jeden verantwortungsvollen Skipper

Um Haftungsansprüche der Crewmitglieder untereinander insbesondere aber von Crewmitgliedern gegenüber dem Skipper auszuschließen, werden vielfach sogenannte Crewverträge abgeschlossen.

Dies ist sinnvoll, die Wirkung solcher Verträge ist allerdings begrenzt, was vielen Skippern nicht bekannt ist. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass sich der Skipper nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen kann. Insbesondere wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d.h. z.B. gegen die Ehefrau oder die Kinder des Verunglückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er gegenüber z.B. dessen Ehefrau, dessen Kinder evtl. auch Kranken- und Unfallversicherung in der Haftung. Gegen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch diese Fälle abdeckt.

Früher konnte sich der Skipper tatsächlich mit einem entsprechenden Crew-Vertrag von jeder Haftung befreien, außer gegen die Haftungsansprüche der Crew-Mitglieder aufgrund „grober Fahrlässigkeit“ oder vorsätzliches Handeln.

Aber gegen Ansprüche aus zweifelsfrei fahrlässigem Handeln konnte sich der Skipper durch Formularvertrag schützen.

Dies ist aufgrund der Schuldrechtsreform von 2002 allerdings nicht mehr möglich. Denn der Gesetzgeber hat damit die so genannten Mustervorlagen – dem Recht, wie es für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) gilt – gleichgestellt.

Dies hat zur Folge, dass Ausschlüsse „für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“ unwirksam sind (§ 309 Ziffer 7 a BGB). Ebenso unwirksam ist der Ausschluss für materielle Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit

zurück zu führen sind.

Wirksam ausgeschlossen werden können in den „Musterverträgen für Mitsegler“ nur fahrlässige Pflichtverletzungen, die weder körperliche noch gesundheitliche Schäden zur Folge haben. Diese Ausschlüsse können nur mit einer individuellen Vereinbarung erfolgen.

Sollten auch Personenschäden infolge grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, muss dies aufgrund eines für jeden Törn eigens vereinbarten Vertrages erfolgen. Der individuelle Charakter muss dabei eindeutig sein. Der Vertrag sollte am Besten handschriftlich erfolgen und Textwiederholungen, die für mehrere Törns gleich sind, sollten dabei vermieden werden. Denn daraus kann im Ernstfall ein Formularvertrag abgeleitet werden.

Ein Mustervertrag darf allerdings dann verwendet werden, wenn es sich tatsächlich um einen einmaligen Törn handelt und dies unbestreitbar ist. Dr. Heyko Wychodil, Segler und Anwalt der Yacht-Zeitschrift, schreibt dazu (in Yacht Nr. 15/2005) sinngemäß: „Die bessere Alternative, seinen Mitseglern die Unterschrift unter einen Haftungsausschluss abzuringen, sollte sich jeder Skipper sorgfältig überlegen. Nimmt er damit doch in Kauf, dass schlimmstenfalls aufgrund des eigenen Verschuldens eine andere Person erhebliche finanzielle Einbußen erleidet.“

Die Alternative lautet „Skipper-Haftpflichtversicherung. Es gibt sogar Anbieter, die in ihren Verträgen sogar vom Schiffsführer grob fahrlässig verursachte Personenschäden und Schäden am Boot decken. Das macht jede Mitseglervereinbarung überflüssig.